Gerd M. hat geschrieben:Die Gefährdungshaftung tritt immer ein !
Z.B. begegnen sich zwei PKW auf einer Landstraße.
Obwohl es zu keiner Berührung kommt, fährt einer der PKW in den Graben und hat einen Blechschaden.
Wenn sich dieser Fahrer das Kennzeichen des anderen PKW gemerkt hat, wird dieser Halter für das Bloße auf der Straße vorbeifahren mit der Hälfte der Schadenskosten belegt.
Ist eben Irrsinn, gelle...........
Nee, so stimmt das nicht.
Maßgebend ist § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), den kann jeder gerne selbst mal nachlesen.
Eigentlich ist alles ganz einfach: Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gehen davon aus - und folgen damit durchaus dem gesunden Menschenverstand -, dass die Teilnahme am heutigen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug
immer mit einem gewissen Risiko behaftet ist. Kommt es zu einem Unfall mit mehreren Beteiligten, verwirklicht sich in aller Regel nicht nur das Verschulden (Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz) eines der Beteiligten, sondern ein Stück weit immer auch dieses "allgemeine Verkehrsrisiko".
Und genau das kommt mit dem Rechtsinstitut der Gefährdungshaftung zum Ausdruck: Dass gewissermaßen schon die bloße Anwesenheit eines Verkehrsteilnehmers dazu führt, dass er zur Risikoträchtigkeit dieser besonderen Verkehrssituation und damit zu dem Unfallgeschehen beigetragen hat.
Hier ist aber noch nicht das Ende der (juristischen) Fahnenstange erreicht: Man kann die eigene Gefährdungshaftung durch den sog. Unabwendbarkeitsnachweis entkräften und haftet dann überhaupt nicht. Die unfallverursachende Gegenpartei trägt dann tatsächlich 100 % des Schadens. Alles andere wäre auch unbillig, denn jeder von uns hat schon Situationen erlebt, in denen er selbst keinerlei Chance hatte, einer Fremdgefährdung zu entgehen, obwohl er sich absolut vorschriftstreu und verkehrsgerecht verhalten hat.
Und das kommt gar nicht mal so selten vor. Hier einige Beispiele für unabwendbare Schadenereignisse, die die Gefährdungshaftung ausschließen.
- Ich habe an einer roten Ampel vorschriftsmäßig angehalten, stehe bereits, meine Bremslichter leuchten. Von hinten fährt ein Verkehrsteilnehmer auf, der sich dann auch noch als alkoholisiert erweist. Mein Verhalten war in keiner Weise riskant, den Unfall hätte ich allein dadurch verhindern können, indem ich mich in Luft aufgelöst hätte - was niemand ernsthaft von mir fordern wird. Und somit ist der Unfall aus meiner Sicht unabwendbar, ich muss keine Gefährdungshaftung gegen mich gelten lassen, die Gegenseite haftet zu 100 %. (Der vorgenannte Fall ist mir tatsächlich passiert, also nicht "realitätsfremd erfunden".)
- Ich befahre mit meinem PKW eine zweispurige Autobahn auf der linken Spur und überhole gerade unter Einhaltung sämtlicher Vorschriften einen anderen Verkehrsteilnehmer (Autofahrer), als dieser plötzlich, unvermittelt und ohne zu blinken von der rechten auf die linke Spur herüberzieht. Da ich mit meiner Vorderachse bereits auf der Höhe seiner B-Säule bin, kann ich weder durch Bremsen noch durch Ausweichen noch durch zügiges Beschleunigen die Kollision vermeiden.
Der Fall von Gerd M. ist so wie geschildert garantiert
nicht beurteilt worden. Ich vermute mal, dass die beschriebene Landstraße so eng war, dass zwei PKW im Begegnungsverkehr kaum oder gar nicht aneinander vorbeipassten - wenn, dann nur bei vorsichtigem "Aneinander-Vorbeitasten", unter gar keinen Umständen aber bei ungebremster Fahrt.
Hier hätte also das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme erfordert, dass beide ihre Fahrt deutlich verlangsamen. Wenn nun der eine in den Graben gefahren ist und der andere 50 % der Haftung auferlegt bekommen hat, dann war das unter Garantie keine "Gefährdungshaftung", sondern dann ist das Gericht von einer echten Mithaftung wegen Mitverschuldens ausgegangen - weil beide Deppen es in ihrer Rücksichtslosigkeit für überflüssig hielten, mal zu checken, ob beide überhaupt aneinander vorbeipassen.
Und was Manfreds Kreiselerlebnis betrifft: Kreiselverkehre sind bekannt sensible und kritische Verkehrsbereiche, in denen man erhöhte Vorsicht walten lassen und durchaus mit dem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen muss. Und für den Motorradfahrer gilt das sicherlich in noch höherem Maße, wegen höherer Fahrdynamik bei gleichzeitig schlechterer Sichtbarkeit.
Als Motorradfahrer im Kreisel muss man deswegen natürlich
nicht billigend in Kauf nehmen, von anderen Verkehrsteilnehmern über den Haufen gefahren zu werden - man muss aber ein deutlich höheres Risiko in Kauf nehmen, nicht gesehen oder falsch eingeschätzt zu werden.
Und wenn es dann zu so einem Sturz wie dem beschriebenen kommt - immerhin hat die Autofahrerin Manfred ja nicht touchiert oder "über den Haufen gefahren"! -, steht zu Recht die Frage im Raume, ob für den Motorradfahrer der Sturz tatsächlich unabwendbar - im Sinne meiner vorstehenden Darlegungen - war.
Wenn Manfred sich selbstkritisch befragt und trotzdem zum Ergebnis kommt, dass der Sturz für ihn wirklich unter gar keinen Umständen vermeidbar war - nun, dann kann er guten Gewissens zum Anwalt gehen und die forsche polnische Lady - und natürlich auch ihre polnische Kfz.-Haftpflichtversicherung! - auf uneingeschränkten Schadenersatz in Anspruch nehmen. Aber selbst bei eigener Gefährdungshaftung sollten immer noch 75 bis 80 % beim Unfallgegner zu holen sein - vorausgesetzt, der Andere hatte tatsächlich Schuld und der Unfallhergang ist beweisbar.
Nach meinem bisher einzigen schweren Motorradunfall vor über 25 Jahren habe ich mir angewöhnt, keiner grünen Ampel und keinem Vorfahrtsschild auf meinem Weg (bzw. keiner roten Ampel und keinem Stoppschild auf einer Seitenstraße) mehr zu trauen, wenn von rechts einer auf "meine" Straße einbiegen will. Da kann ich hundert Mal Vorfahrt haben - lieber bremse ich ab, und sei es bis zum Stillstand. Da bastele ich mir meine Unabwendbarkeit schon mal rein vorsorglich selbst.
So, an wen darf ich die Rechnung wegen umfassender Rechtsberatung schicken - an den CBBC... ?
Cheers, Jan