Wie man zuverlässig seinen Versicherungsschutz...

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jan
Julio Matchlesias
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Wie man zuverlässig seinen Versicherungsschutz...

Beitrag von jan »

...aufs Spiel setzt (Kap. 1)

Hallo zusammen, ich hatte Euch ja bereits eine längere Abhandlung zum Thema "Versicherungsschutz" angedroht. Here we go.

Eine grundsätzliche Bemerkung vorweg:
Man mag über den deutschen Bürokratismus, unser umfangreiches Gesetzeswerk, die deutsche Justiz, die deutschen Versicherungen usw. denken, wie man will - grundsätzlich sind alle Genannten aber deutlich besser als ihr ramponiertes Image (das resultiert vorrangig auf den wenigen, aber öffentlichkeitswirksamen Ausreißer-Fällen). Tatsächlich haben wir in Deutschland ein Regelwerk, das im Zweifelsfalle dem Schutze aller Bürger dient, auch wenn im Einzelfall für den Einen oder Anderen daraus Einschränkungen resultieren. Unser Grundgesetz sagt ganz klar: Gemeinnutz geht vor Eigennutz - die Freiheitsrechte des Einzelnen finden dort ihre Grenzen, wo die Rechte anderer Individuen mehr als nur unwesentlich, also in nicht mehr zu tolerierendem Maße verletzt oder eingeschränkt werden. Und darauf beruht unser gesamtes deutsches Rechtssystem (man möge sich - wenn einem dieses System nicht passt - mal fragen, warum sich weltweit viele, viele Länder in ihrem Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht ausgerechnet an deutschem Recht orientieren).
Gerade alle Vorschriften rund um die Versicherung - und hier insbesondere die Kfz.-Haftpflichtversicherung - haben sich vorrangig dem Verkehrsopferschutz verschrieben. Kein (unschuldig) Geschädigter soll nach einem Unfall verletzt, verarmt oder sonstwie materiell oder immateriell geschädigt zurückbleiben, ohne hierfür Schadenersatz erlangen zu können. Alle einschlägigen Gesetze, insb. das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG), aber auch das Zulassungsrecht mit Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), sowie viele weitere Regelwerke tragen diesem Umstand Rechnung.
Denkt daran: wir alle sind nicht nur Kraftfahrer mit brennendem Interesse an artgerechter (sprich: geiler) Fortbewegung auf zwei, drei, vier oder mehr Rädern, sondern genauso potentielle Opfer fremder Fehler, unter denen wir - bestünde kein Versicherungs- und kein Rechtsschutz - doppelt leiden würden.

So weit der Vorrede. Nun zum Fachlichen.

Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, seinen Versicherungsschutz aufs Spiel zu setzen, siehe nachfolgend Punkte 1, 2.a und 2.b (auf die Unterschiede zwischen den Kategorien „Versicherungsschutzversagung“ und „Leistungsfreiheit“, die durchaus unterschiedliche Folgen für den Betroffenen zeitigen können, gehe ich an dieser Stelle noch gar nicht ein, das folgt evtl. mal zu einem späteren Zeitpunkt):

1.) Gefahrerhöhung nach §§ 23, 26 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
Von einer Gefahrerhöhung spricht man, wenn das potentielle Schadenrisiko, das einer versicherten Sache innewohnt, dauerhaft (Fachterminus: „nicht nur vorübergehend“) erhöht wird. Bezogen auf Umbauten an Kraftfahrzeugen kann das bspw. der Einbau eines leistungsgesteigerten Motors sein, ohne dass man zugleich das Fahrwerk, die Bremsen usw. der Mehrleistung anpasst. Grenzwertig - im Sinne der Bewertung als Gefahrerhöhung - sind abgefahrene Reifen, da man in solchen Fällen zumeist nicht davon ausgehen kann, dass der Versicherte noch unabsehbare Zeit weiterhin damit herumfahren wollte - im Zweifelsfalle wird er sich darauf berufen, für den nächsten Tag einen Termin beim Reifenhändler vereinbart zu haben.
Ganz wichtig ist bei der Gefahrerhöhung: Sie muss „ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht“ gewesen sein, damit der Versicherer sich gegenüber dem Versicherten auch tatsächlich auf die Leistungsfreiheit berufen kann (§ 23 Absatz 3 Ziffer 1 VVG).
Übersetzt auf unsere hier im Forum diskutierten Beispiele: Wenn jemand (jeweils ohne Eintragung in den Fahrzeugpapieren und damit schlimmstenfalls mit erloschener Betriebserlaubnis) mit einem von 19 auf 18 Zoll umgespeichten Hinterrad, einer Corbin-Sitzbank, einem Mikuni- oder Keihin- anstelle des originalen AMAL-Vergasers, einem auf 820 cm³ gepimpten 650er Motor o.ä. herumfährt, dann kriegt er mit einiger Sicherheit Probleme mit dem TÜV, der Zulassungsbehörde oder der Polizei (und ist deswegen gut beraten, sich um entsprechende Einträge in den Fahrzeugpapieren zu bemühen).
Derjenige hat aber noch lange keine Versicherungsschutzversagung zu befürchten! Ein sehr eindrückliches Beispiel ist der Ersatz einer „Dosendeckel“-Trommelbremse durch eine ordentliche (Doppel-)Scheibenbremse oder der Ersatz eines schlecht konstruierten durch einen besser geeigneten Hauptbremszylinder. Auch wenn ein solcher Umbau nicht eingetragen ist, kann er die Eigenschaften - und damit die Fahrsicherheit - des Motorrades deutlich verbessern. Der Hinweis auf die erloschene Betriebserlaubnis greift damit zu kurz - sicherlich mag hier ein Verstoß gegen Zulassungsvorschriften zu beklagen sein, aber die Kausalität für den Eintritt eines Schadenereignisses ist damit noch lange nicht belegt. Mein persönlich eindrucksvollstes Beispiel mit den abgefahrenen Sommerreifen auf Blitzeis hatte ich Euch ja bereits unter dem Thread mit der Corbin-Sitzbank ausführlich geschildert.
Vorsicht - nicht zu früh freuen: Wenn wir beim vorgenannten Beispiel bleiben, dann wird ein ordentlicher Sachverständiger nicht nur die (bessere) Bremsleistung des Motorrades attestieren, sondern sich auch damit beschäftigen, ob die verbesserte Bremse nicht möglicherweise die unterdimensionierte Vorderradgabel, die zu dünnen Reifen oder den Rest des Fahrwerks überfordert hat. (Vom Fahrer, der von seiner 50 Jahre alten 17,5-PS-sv-Maschine auf einmal mit einem Stoppie überrascht wurde, einmal ganz zu schweigen… )
Fazit: Gar zu schnell ist eine Versicherungsschutzversagung wegen Gefahrerhöhung nicht zu befürchten. Auf der sicheren Seite ist man - wie immer - aber natürlich nur mit einem zugelassenen Fahrzeug, dessen sämtliche Umbauten abgenommen und eingetragen sind.

2.) Obliegenheitsverletzungen
Im Versicherungsrecht spricht man immer wieder von sog. „Obliegenheiten“ - zugegebenermaßen ein etwas altertümliches Wort, dass sich in unserer Branche aber bis zum heutigen Tag uneingeschränkt gehalten hat und zum täglichen Fachvokabular gehört. Mit Obliegenheiten sind nichts anderes als die Pflichten des Versicherungsnehmers gemeint, sich mit Blick auf das Vertragsverhältnis richtig und kooperativ zu verhalten.
Er soll also in jeder Hinsicht, nach vernünftigem Ermessen aktiv dazu beitragen, Schäden zu verhindern. Wenn es aber dann doch gekracht hat, soll er wenigstens zur Aufklärung des Schadenfalles und zur Schadenminderung bzw. -geringhaltung beitragen. Zur besseren Übersichtlichkeit unterscheidet man also nach Obliegenheiten VOR und NACH Eintritt des Versicherungsfalles („Versicherungsfall“ ist auch wieder so ein schönes Wort - in der Kfz.-Versicherung ist damit natürlich immer der Eintritt eines Schadens gemeint. Wobei der Begriff „Unfall“ hierbei nur eine Unterkategorie ist, denn auch ein Diebstahl oder ein Hagelschaden fällt - wenn auch nur in der Kasko - unter den Schadenbegriff, ohne zugleich ein Unfall zu sein. Alles klar?)
Da ich den Gesamtkomplex „Fahren ohne Betriebserlaubnis“ mit dem obigen Punkt 1.) bereits „erschlagen“ habe, kann ich mich bei diesen Unterpunkten kurz fassen.

Wie ich bereits im anderen Thread ausgeführt habe: Um in die Gefahr einer Versicherungsschutzversagung zu geraten, muss das Fehlverhalten des Versicherten ursächlich für den Schadeneintritt und ggf. die Erhöhung des Schadenausmaßes sein - so steht es auch in den aktuellen Versicherungsbedingungen der meisten bzw. aller Versicherer! Unser Bedingungswerk sagt dazu ausdrücklich: Wir sind trotz Pflichtverletzung "zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist".
Einzige Einschränkung ist die arglistige Obliegenheitsverletzung, wobei unter „Arglist“ die schlimmste Ausprägung vorsätzlichen Handelns gemeint ist: arglistig handelt, wer bewusst und rerchtswidrig einen eigenen Vorteil erlangen will, obwohl er weiß, dass ihm dieser nicht zusteht und er dadurch andere schädigt.

2.a) Obliegenheiten und Obliegenheitsheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
Hierunter fallen:
  • die Benutzung des Fahrzeuges ausschließlich zum vereinbarten Verwendungszweck (ein Privat-PKW darf nicht als Taxi, ein Linienbus nicht als Reisebus, ein LKW für den Werkverkehr nicht im Güterverkehr eingesetzt werden usw.);
  • der Gebrauch des Fahrzeuges ausschließlich durch einen berechtigten Fahrer (hier geht es ausschließlich darum, dass das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Eigentümers benutzt wird, nicht etwa um das Fahreralter o.ä.; dadurch wird klargestellt, dass z.B. ein Dieb das gestohlene Fahrzeug niemals rechtmäßig benutzen darf und folglich bei Verursachung eines Schadens immer in Regress genommen werden kann; der Fahrzeugeigentümer hat aber auch verantwortlich darauf zu achten, dass der Fahrer, der mit seiner Einwilligung das Fahrzeug lenkt, die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt);
  • das Fahren mit Fahrerlaubnis (hier ist neben dem „Führerschein“ im Sinne des üblichen Sprachgebrauches auch an weitergehende Erlaubnisse wie z.B. den Personenbeförderungsschein bei Taxi- und Busfahrern oder an den Gefahrgut-Führerschein zu denken);
  • die Benutzung vollständiger Wechselkennzeichen (jawoll, obwohl dies bisher noch nicht einmal gesetzlich umgesetzt wurde, steht das schon seit 1.7.2011 in unserem Bedingungswerk!);
  • das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln;
  • die Teilnahme an Kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen und Rennen „bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind“.
2.b) Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Im Schadenfall ist man verpflichtet:
  • jedes möglicherweise versicherungsrelevante Schadenereignis binnen einer Woche dem Versicherer anzuzeigen;
  • den Versicherer darüberhinaus über behördliche Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Schadenereignis zu informieren;
  • alles zu tun, um dem Versicherer die Aufklärung des Sachverhaltes zu ermöglichen;
  • alles zu tun, um den materiellen Schaden entweder ganz abzuwenden oder ihn aber so gering wie möglich zu halten;
  • bestimmte Schäden wie z.B. einen Diebstahl nicht nur binnen einer Woche, sondern unverzüglich (Fachterminus: „ohne schuldhaftes Zögern“, umgangssprachlich „sofort“ oder zumindest „so schnell wie möglich“) anzuzeigen;
  • Weisungen des Versicherers zu befolgen, z.B. bei Umweltschäden, vor der Erteilung von Reparaturaufträgen u.ä.
  • und einige Dinge mehr, die aber so speziell sind, dass wir sie hier nicht auch noch unnötig vertiefen müssen.
So viel zum Thema „Leistungsfreiheit und Versicherungsschutzversagung aufgrund Gesetzesverstößen und Obliegenheitsverletzungen“. Dass es zum Fragenkomplex „Habe ich Versicherungsschutz oder nicht?“ durchaus noch weitere Dinge zu beachten gilt, schildere ich Euch beim nächsten Mal im Kapitel „Versicherungsschutz und Ausschlüsse“.
Da gehe ich dann evtl. auch noch mal auf den Unterschied zwischen Versicherungsschutzversagung und Leistungsfreiheit ein...

Cheers, Jan
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Mineiro
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Re: Wie man zuverlässig seinen Versicherungsschutz...

Beitrag von Mineiro »

Hallo Jan,

muchas gracias für deine umfangreiche und anschaulichen Ausführungen zu den komplexen Themen :kuss: Ach ja ... ich hab das nicht nur gelesen sonder auch verstanden. Und das sogar als Fachidiot für Informationstechnologie (IT) bei einem großen deutschen Telekommunikationsunternehmen ;-D

Freu mich schon auf die Fortsetzung!

Grüße
André
Zuletzt geändert von Mineiro am Samstag 10. März 2012, 09:49, insgesamt 1-mal geändert.
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Uli
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Re: Wie man zuverlässig seinen Versicherungsschutz...

Beitrag von Uli »

Jan: KLASSE! =D> :biggthumpup: :respekt:

Danke! Aus diesem Blickwinkel habe ich die Sachlage noch nie erklärt bekommen. Dass das keinen Freischein bedeutet, ist mir klar; aber man muss doch nicht mehr alles glauben, was einem so mit erhobenem Zeigefinger eingeredet wird.

Das gehört eigentlich in die Sendung mit der Maus... ;-D

Ich bin auch schon gespannt auf die zweite Vorlesung. :halloatall:
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