Zulassung Triton - kleines Kennzeichen
Verfasst: Dienstag 21. Juni 2011, 11:22
Moin zusammen,
komme gerade von der Zulassungsstelle zurück. Habe heute endlich die 07er Nummer für meine Triton beantragen können. Die technische Bewertung habe ich bei der GTÜ in Wildberg machen lassen und ich kann die GTÜ nur wärmstens empfehlen
Hatte mit Peter Deuschle einen sehr kompetenten und fairen Prüfer der viel Wert darauf gelegt hat, dass das Fahrzeug in einem stimmigen Zustand erhalten bleibt. D.h. trotz Bj. 1964 Ausnahmegenehmigung für Blinker (ohne FRAZ), kein nachträglicher Einbau eines Lenkradschloss, kleines Kennzeichen etc.
Allerdings zoffe ich mich gerade mit der Zulassungsstelle wegen dem kleinen Kennzeichen rum. Vorgabe war ein Kennzeichen mit max. 130 mm Bauhöhe - also die Idee war eben das ein Kleinkraftradkennzeichen dran kommt. Das lehnt die Zulassung allerdings entschieden ab, da die Vorgabe auch mit einem kurzen Autokennzeichen erfüllt wird. Kurz heißt aber dann immer noch 300mm breit und das sieht mit Verlaub einfach Sch**** aus.
Wenn ich den Artikel von Herr Deuschle aus der Oldtimer Praxis dazu lese schwinden meine Hoffnungen mit der "Tränendrüsenmasche" oder ner Spende für die Kaffeekasse da irgendwie drum herum zukommen. Mir wird wohl nichts anderes übrig bleiben als ein Motorrad-Kennzeichen in 180 x 200 mm oder in 220 x 200 mm zu nehmen.
Oder hat mir jemand da einen Tipp 
Peter Deuschle, GTÜ-Oldtimerspezialist und aktiver Oldie-Fahrer:
Vor Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) waren Anbringung und Größe der amtlichen Kennzeichen im Paragraph 60 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) geregelt. Dieser wurde allerdings durch den Para¬graph 10 FZV ersetzt. Der besagt, dass ein Kennzeichen bei klarem Wetter aus einer Entfernung von mindestens 40 Meter lesbar sein muss, wenn der Betrachter in der Verlängerung der Fahrzeuglängsachse steht. In einem Winkel von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse muss das Kennzeichen ebenfalls auf ausreichende Entfernung lesbar sein. Lässt sich an einem Motorrad kein Nummernschild in ausreichender Größe anbringen, kann die vorgeschriebene Lesbarkeit von 40 um ein Drittel auf 26 bis 27 Meter verringert werden. Außerdem ist eine Kennzeichenbeleuchtung vorgeschrieben, die kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lässt und das ganze Kennzeichen auf mindestens 20 ¬Meter lesbar macht. Die Anlage vier des Paragraphen 10 FZV regelt die Größe der zweizeiligen Motorradkennzeichen recht eindeutig. Demnach dürfen die Schilder maximal 280 Millimeter breit und 200 Millimeter hoch sein. Verkleinerte Kennzeichen, die 255 Millimeter breit und 130 Millimeter hoch sind, sind jedoch nur für Leichtkrafträder zulässig. Lässt die vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Halterung die Montage eines normalgroßen Kennzeichens nicht zu, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. In diesem Fall kommt entweder ein Schild mit Engschrift oder ein Leichtkraftrad-Kennzeichen in Frage. Eine solche Ausnahme setzt jedoch voraus, dass sich ein „normalgroßes“ Schild nur nach einem Umbau mit unverhältnismäßig hohem Aufwand anbringen lässt. Als Entscheidungsgrundlage kann die Zulassungsbehörde vom Halter dazu ein Gutachten fordern. Wurde der vorgesehene Anbringungsort des Kennzeichens nachträglich verändert – und kann deshalb nur noch ein verkleinertes Schild montiert werden – ist keine Ausnahme möglich. Wenn ein Oldtimer-Motorrad die Kriterien eines Leichtkraftrades erfüllt (maximal 125 Kubik und 80 km/h), wird die Zulassungsbehörde in der Regel ein kleines Leichtkraftrad-Kennzeichen zuteilen. Bei größeren Maschinen wird die Behörde sehr wahrscheinlich darauf bestehen, dass eventuelle Gründe für eine Ausnahme schlüssig und auf Kosten des Halters nachgewiesen werden.
Grüße
André
komme gerade von der Zulassungsstelle zurück. Habe heute endlich die 07er Nummer für meine Triton beantragen können. Die technische Bewertung habe ich bei der GTÜ in Wildberg machen lassen und ich kann die GTÜ nur wärmstens empfehlen
Allerdings zoffe ich mich gerade mit der Zulassungsstelle wegen dem kleinen Kennzeichen rum. Vorgabe war ein Kennzeichen mit max. 130 mm Bauhöhe - also die Idee war eben das ein Kleinkraftradkennzeichen dran kommt. Das lehnt die Zulassung allerdings entschieden ab, da die Vorgabe auch mit einem kurzen Autokennzeichen erfüllt wird. Kurz heißt aber dann immer noch 300mm breit und das sieht mit Verlaub einfach Sch**** aus.
Wenn ich den Artikel von Herr Deuschle aus der Oldtimer Praxis dazu lese schwinden meine Hoffnungen mit der "Tränendrüsenmasche" oder ner Spende für die Kaffeekasse da irgendwie drum herum zukommen. Mir wird wohl nichts anderes übrig bleiben als ein Motorrad-Kennzeichen in 180 x 200 mm oder in 220 x 200 mm zu nehmen.
Peter Deuschle, GTÜ-Oldtimerspezialist und aktiver Oldie-Fahrer:
Vor Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) waren Anbringung und Größe der amtlichen Kennzeichen im Paragraph 60 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) geregelt. Dieser wurde allerdings durch den Para¬graph 10 FZV ersetzt. Der besagt, dass ein Kennzeichen bei klarem Wetter aus einer Entfernung von mindestens 40 Meter lesbar sein muss, wenn der Betrachter in der Verlängerung der Fahrzeuglängsachse steht. In einem Winkel von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse muss das Kennzeichen ebenfalls auf ausreichende Entfernung lesbar sein. Lässt sich an einem Motorrad kein Nummernschild in ausreichender Größe anbringen, kann die vorgeschriebene Lesbarkeit von 40 um ein Drittel auf 26 bis 27 Meter verringert werden. Außerdem ist eine Kennzeichenbeleuchtung vorgeschrieben, die kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lässt und das ganze Kennzeichen auf mindestens 20 ¬Meter lesbar macht. Die Anlage vier des Paragraphen 10 FZV regelt die Größe der zweizeiligen Motorradkennzeichen recht eindeutig. Demnach dürfen die Schilder maximal 280 Millimeter breit und 200 Millimeter hoch sein. Verkleinerte Kennzeichen, die 255 Millimeter breit und 130 Millimeter hoch sind, sind jedoch nur für Leichtkrafträder zulässig. Lässt die vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Halterung die Montage eines normalgroßen Kennzeichens nicht zu, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. In diesem Fall kommt entweder ein Schild mit Engschrift oder ein Leichtkraftrad-Kennzeichen in Frage. Eine solche Ausnahme setzt jedoch voraus, dass sich ein „normalgroßes“ Schild nur nach einem Umbau mit unverhältnismäßig hohem Aufwand anbringen lässt. Als Entscheidungsgrundlage kann die Zulassungsbehörde vom Halter dazu ein Gutachten fordern. Wurde der vorgesehene Anbringungsort des Kennzeichens nachträglich verändert – und kann deshalb nur noch ein verkleinertes Schild montiert werden – ist keine Ausnahme möglich. Wenn ein Oldtimer-Motorrad die Kriterien eines Leichtkraftrades erfüllt (maximal 125 Kubik und 80 km/h), wird die Zulassungsbehörde in der Regel ein kleines Leichtkraftrad-Kennzeichen zuteilen. Bei größeren Maschinen wird die Behörde sehr wahrscheinlich darauf bestehen, dass eventuelle Gründe für eine Ausnahme schlüssig und auf Kosten des Halters nachgewiesen werden.
Grüße
André
